Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

 

§ 2
Planungsbeteiligte

(1) Planungsbeteiligte sind die im Planungsbereich tätigen Träger von nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen und die Hochschulen.

(2) Der Planungsträger kann weitere Veranstalter von Weiterbildungsmaßnahmen hinzuziehen, insbesondere die Träger von Schulen des Zweiten Bildungsweges und der beruflichen Schulen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 267. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1983.