Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

 

§ 1 (Fn 5)
Höhe des Stipendiums

(1) Das Stipendium nach §§ 2 und 3 des Gesetzes beträgt 1 200 DM monatlich (Grundbetrag).

(2) Der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Zuschlag von 300 DM monatlich (Kinderzuschlag), wenn

1. er und sein Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin mindestens ein Kind zu unterhalten haben und das Einkommen der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach § 4 Abs. 3 24 000 DM im Jahr nicht übersteigt,

2. er als Alleinstehender mindestens ein Kind zu unterhalten hat.

(3) Erhalten beide Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner Stipendien nach dem Gesetz oder erhält der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner des Stipendiaten eine Förderung für denselben Zweck, so wird der Kinderzuschlag nur einmal gewährt.

(4) Als Kinder gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.