Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

 

§ 2
Sach- und Reisekosten

(1) Für Sachmittel, die von der Hochschule oder anderen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können keine Zuschläge gewährt werden.

(2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie sind nach der niedrigsten Stufe des Landesreisekostengesetzes zu berechnen.

(3) Die Zuschläge für Sach- und Reisekosten dürfen in der Regel insgesamt 2 000 DM während der Förderungsdauer nicht überschreiten.

(4) Sach- und Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung des Stipendiaten pauschaliert werden; in diesem Fall kann auf den Nachweis der tatsächlichentstandenen Kosten verzichtet werden.

(5) Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erteilt die Hochschule.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.