Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

 

§ 4 (Fn 5)
Anrechnung von Einkommen

(1) Einkünfte aus Berufstätigkeiten, die nach § 3 zulässig sind, werden auf das Stipendium nicht angerechnet.

(2) Andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das Jahreseinkommen einen Betrag bei Ledigen von 15 000 DM, bei Verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden einschließlich des Jahreseinkommens des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin 24 000 DM jährlich übersteigt. Für jedes zu unterhaltende Kind erhöhen sich diese Beträge um 2 000 DM pro Jahr. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.

(3) Als Jahreseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, vermindert um die Einkünfte nach Absatz 1 sowie um die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer und um die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das maßgebliche Kalenderjahr.

(4) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Jahreseinkommen im Sinne von Absatz 3 im Förderungszeitraum voraussichtlich geringer sein wird als das Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung, so wird dieses Einkommen bei der Berechnung des Stipendiums zugrundegelegt. Das Stipendium wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Jahreseinkommen im Förderungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(5) Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Stipendien nach diesem Gesetz, so werden Einkünfte nach Absatz 2 bei dem Stipendiaten angerechnet, der die Einkünfte erzielt.

(6) Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Bewilligungsdauer sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 100 DM führen. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die Veränderungen wirksam werden; das verminderte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.