Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

 

§ 7
Vergabekommission

(1) Jede wissenschaftliche Hochschule und Kunsthochschule bildet eine Vergabekommission. Ihr gehören an:

1. bei wissenschaftlichen Hochschulen der Rektor oder ein von ihm bestellter Vertreter, bei den Kunsthochschulen der Leiter oder sein Stellvertreter,

2. zwei Professoren,

3. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter oder ein künstlerischer Mitarbeiter,

4. ein Student mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter gemäß Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden auf Vorschlag des Senats vom Rektor bzw. Leiter der Hochschule bestellt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 beträgt zwei Jahre, des Mitgliedes und seines Stellvertreters gemäß Absatz 1 Nr. 4 ein Jahr; Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu bestellen; gleiches gilt für den Stellvertreter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.