Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

 

§ 9
Dauer der Bewilligung

(1) Stipendien werden zunächst für ein Jahr bewilligt. Auf Antrag des Stipendiaten ist bei Grundstipendien vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu entscheiden, ob eine Fortsetzung der Förderung gerechtfertigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Stipendium für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann oder danach der Übergang in eine andere Förderungsform zu erwarten ist.

(3) Die Bewilligung endet spätestens:

1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung,

2. mit Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens,

3. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine nicht mit § 3 zu vereinbarende Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben, so unterrichtet er die Hochschule unverzüglich. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Zeigt der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche oder künstlerische Vorhaben in der verbleibenden gesetzlichen Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so ist über die Verlängerung der Bewilligung in dem Verfahren nach § 11 zu entscheiden; die Verlängerung kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden.

(5) Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer verlängert sich um die Hälfte des Zeitraums dieser Unterbrechung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.