Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

 

§ 10
Erstmalige Bewilligung des Stipendiums

(1) Bei Anträgen auf Grundstipendien und Stipendien für künstlerische Entwicklungsvorhaben sind die bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen und die Vorarbeiten für das Vorhaben zu erläutern und ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm vorzulegen. Bei Anträgen auf Abschlußstipendien muß ein Arbeitsplan überprüfbare Angaben über den Stand des wissenschaftlichen Vorhabens, die von dem betreuenden Professor oder Privatdozenten zu bestätigen sind, sowie ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm enthalten.

(2) Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Professoren oder Privatdozenten zu erstatten sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.