Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

 

§ 11
Weiterbewilligung des Stipendiums

(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem ersten Bewilligungszeitraum legt der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluß des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Anträge auf Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes sind zusätzlich zu begründen.

(2) Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht ein Gutachten über die von dem Stipendiaten bisher erbrachten Leistungen ab. Die Vergabekommission kann das Gutachten eines weiteren Professors oder Privatdozenten verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.