Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 2
Übergangsvorschrift
Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigten Restrukturierungsvorhaben verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund.
In Kraft getreten am 1. Februar 2021 (GV. NRW. S. 31). |