Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

 

§ 5 (Fn 5)
Zulassung zur Prüfung

(1) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Es prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt und ob die erforderlichen Prüfungsausschüsse gebildet werden können. Es kann im Einzelfall weitere Unterlagen oder Gutachten anfordern.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer seine Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen hat und darlegt, daß er seine Bildung in einem wissenschaftlichen Fachgebiet und in den weiteren Fächern (§§ 2 und 10) erweitert und vertieft und sich auf die Prüfung in angemessener Weise vorbereitet hat. In begründeten Ausnahmefällen können auch Bewerber zugelassen werden, die ihre Hauptwohnung in einem anderen Bundesland haben. Der Bewerber muß

1. das 25. Lebensjahr vollendet haben;

2. seine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und danach mindestens fünf Jahre oder im Fall einer Abschlußprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz insgesamt mindestens sieben Jahre berufstätig gewesen sein.

(3) Als berufliche Ausbildung gelten:

a) die Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf;

b) der Abschluß einer höheren Berufsfachschule;

c) der Abschluß einer zweijährigen Berufsfachschule, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermittelt;

d) der Abschluß der Ausbildung für eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes der öffentlichen Verwaltung sowie der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten.

(4) Die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens einem Kind oder mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.

(5) Nicht zugelassen wird, wer bereits zweimal vergeblich versucht hat, ein Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zu erwerben, oder zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Einrichtung besucht, um die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife an dieser Einrichtung zu erwerben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.