Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

 

§ 9 (Fn 5)
Stimmberechtigung, Beschlußfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß § 7 und § 8 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Zentrale Prüfungsausschuß und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Fachprüfer schlägt dem Fachprüfungsausschuß die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuß berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Wird für die vom Prüfer vorgeschlagene Note keine Mehrheit erreicht, geht das Vorschlagsrecht auf den Vorsitzenden über.

(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die Bezirkgsregierung. Wird ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so beruft der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses ein neues Mitglied.

(5) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlußfassung dürfen Schulaufsichtsbeamte der Bezirksregierung und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde anwesend sein. Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Lehrern und Prüfungsberechtigten aus dem Hochschulbereich die Teilnahme als Gäste ermöglichen.

(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen deren Mitglieder und die Gäste auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge hin.

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.