Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

 

§ 11
Wahl der Prüfungsfächer

(1) Der Bewerber legt die Prüfung in fünf Fächern ab.

(2) Für Bewerber, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fachgebiet nachweisen können, kann die schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet auf Antrag entfallen. Über den Antrag entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuß.

(3) Wählt der Bewerber eine Fremdsprache als Fach der schriftlichen Prüfung, ist Mathematik Fach der mündlichen Prüfung; wird Mathematik als Fach der schriftlichen Prüfung gewählt, ist eine Fremdsprache Fach der mündlichen Prüfung.

(4) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses bestimmt die Fächergruppe, aus der der Bewerber das dritte mündliche Prüfungsfach wählt (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), sobald die Aufgabe für die schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet feststeht. Zu bestimmen ist diejenige Fächergruppe, die mit der Berufstätigkeit des Bewerbers am wenigsten im Zusammenhang steht und sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung ergänzt.

(5) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer schriftliche Prüfungsfächer. Fach der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Absatz 3 ein weiteres vom Bewerber zu wählendes Fach aus den beiden Fächergruppen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3.

(6) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet ein Fach aus den beiden Fächergruppen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3, so kann dieses Fach nicht als drittes mündliches Prüfungsfach gewählt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.