Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

 

§ 12 (Fn 5)
Leistungsbewertung und Punktsystem

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Abs. 3 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:


Note

Punkte nach
Notentendenz

Notendefinition

sehr gut

 15 - 13 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

gut

 12 - 10 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

befriedigend

 9 - 7 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend

 6 - 5 Punkte

Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im
Ganzen noch den Anforderungen.

schwach
ausreichend

 4 Punkte

Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

mangelhaft

 3 - 1 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend

 0 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so  lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 13, 17 nicht erreicht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.