Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

 

§ 13 (Fn 5)
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenstellung und die Aufgabenarten müssen den in § 2 genannten Prüfungsanforderungen entsprechen. Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Vorschläge der Fachprüfer vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den Fachdezernenten der Bezirksregierungen gestellt.

(2) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt für die Arbeit im vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet fünf Zeitstunden, für die Arbeiten in den beiden anderen schriftlichen Prüfungsfächern drei Zeitstunden.

(3) Für Experimente und praktische Arbeiten in dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet kann die Arbeitszeit um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

(4) Der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit; er begutachtet und bewertet sie mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Für die Korrektur und Bewertung gelten die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe.

(5) Wird für die Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet ein Fachprüfer aus dem Hochschulbereich bestellt, so stellt dieser die Aufgabe und korrigiert die Prüfungsarbeit.

(6) Jede Arbeit wird von einem zweiten, vom Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses beauftragten Korrektor geprüft und bewertet. In den Fällen, in denen sich der Erst- und der Zweitkorrektor nicht auf eine Note einigen, tritt der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses oder ein von diesem benannter weiterer sachverständiger Korrektor zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt.

(7) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten gibt der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses dem Bewerber spätestens vier Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung die Ergebnisse bekannt.

(8) Hat der Bewerber in der Summe aller Fächer der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte, im Falle von § 11 Abs. 2 mindestens 10 Punkte erreicht und ist kein Prüfungsfach mit weniger als 4 Punkten bewertet worden, wird er zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.