Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

 

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuß statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuß zur vorbereitenden Sitzung zusammen. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die vom Fachprüfer vorgelegten Vorschläge den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Er kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.

(2) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Bewerber richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.

(3) Dem Bewerber ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich der notwendigen Texte wird dem Bewerber schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Die Aufgabenstellung soll - soweit möglich - die Berufserfahrung des Bewerbers berücksichtigen. Ist der Bewerber nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer ihm Hilfen geben.

(4) Der Bewerber soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil sollen im Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche Zusammenhänge überprüft werden, die sich aus der gestellten Aufgabe ergeben. In dem zweiten Teil sollen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die beruflichen Erfahrungen des Bewerbers berücksichtigt werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.

(5) Die Vorbereitungszeit des Bewerbers beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fach einen experimentellen oder praktischen Anteil enthält, kann die Vorbereitungszeit auf höchstens zwei Stunden verlängert werden.

(6) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten.

(7) Bis zu drei Bewerbern kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Bewerber bei ihrer Vorbereitung auf die Prüfung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind.

(8) Der Fachprüfungsausschuß berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.