Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

 

§ 23 (Fn 5)
Verfahren bei Täuschungshandlungen und
anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, so kann das Landesprüfungsamt innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Bewerber durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch das Landesprüfungsamt. Bestätigt das Landesprüfungsamt die Entscheidung des Ausschusses, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Bewerber in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.