Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) Die Nichtschülerprüfung wird vor einem staatlichen Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder vom Regierungspräsidenten berufen werden.

(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter des Regierungspräsidenten; in begründeten Fällen kann er bei Prüfungen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a und b einen Vertreter der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei Prüfungen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c einen Schulleiter mit dem Vorsitz beauftragen. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I oder für eine der Schulformen der Sekundarstufe I erworben haben.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die den Bewerber geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet der Regierungspräsident. Wird das Mitglied des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein neues Mitglied berufen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 470; geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Aufgehoben durch VO vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 3. Oktober 1989.

Fn 4

Überschrift geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 5

Eingangsformel neu gefasst durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 6

§ 1, § 2, § 11, § 12, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 24 geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.