Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 11 (Fn 6)
Schriftliche Prüfung

(1) Zum Erwerb des Hauptschulabschlusses schreibt der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dafür stehen ihm je drei Zeitstunden, im Fach Englisch zwei Zeitstunden zur Verfügung. Auf Antrag eines Bewerbers kann das Fach Englisch durch ein anderes Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.

(2) Zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 schreibt der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dafür stehen ihm je vier Zeitstunden, im Fach Englisch drei Zeitstunden zur Verfügung. Auf Antrag eines Bewerbers kann das Fach Englisch durch ein anderes Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.

(3) Bei den Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 kann der Bewerber auf Antrag eine weitere Arbeit in einem Fach der mündlichen Prüfung schreiben. Dafür stehen ihm zwei Zeitstunden zur Verfügung. Wird diese Arbeit mindestens mit ausreichend bewertet, findet auf Wunsch des Bewerbers keine mündliche Prüfung in dem gewählten Fach statt.

(4) Zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) schreibt der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Dafür stehen ihm je vier Zeitstunden zur Verfügung. Darüber hinaus schreibt er eine Arbeit in einem weiteren Fach gemäß § 12 Abs. 2, für die ihm zwei Zeitstunden zur Verfügung stehen. Auf Antrag eines Bewerbers kann das Fach Englisch durch das Fach Französisch ersetzt werden.

(5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Regierungspräsidenten bestimmt. Sie müssen eindeutig formuliert und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein.

(6) Die Bewerber werden zu Beginn der Prüfung auf §§ 18, 19 und 20 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in die Niederschrift aufgenommen.

(7) Dem Bewerber werden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 470; geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Aufgehoben durch VO vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 3. Oktober 1989.

Fn 4

Überschrift geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 5

Eingangsformel neu gefasst durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 6

§ 1, § 2, § 11, § 12, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 24 geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.