Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 20 (Fn 6)
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann der Regierungspräsident innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Bewerber durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch den Regierungspräsidenten. Bestätigt der Regierungspräsident den Ausschluß, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Bewerber in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 470; geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Aufgehoben durch VO vom 22.10.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 3. Oktober 1989.

Fn 4

Überschrift geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 5

Eingangsformel neu gefasst durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 6

§ 1, § 2, § 11, § 12, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 24 geändert durch Art. 7 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.