Historische SGV. NRW.

3 / 4

Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 3

(1) Die Verleihung von Magistergraden mit einem von § 1 abweichenden Wortlaut bleibt unberührt, soweit sie aufgrund einer Magisterprüfungsordnung erfolgt, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung genehmigt worden ist.

(2) Frauen, denen zu einem früheren Zeitpunkt der Magistergrad in männlicher Form verliehen worden ist, behalten ihren Grad in dieser Form. Sie können jedoch gegenüber der Hochschule erklären, daß sie ihren Magistergrad künftig in der weiblichen Form führen wollen. In diesen Fällen erteilt die Hochschule unter Einbeziehung der alten Urkunde eine neue Urkunde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 274. Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1992.