Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Nachfolgekulturen

Es ist bis zum 31. Dezember 2022 verboten, auf Flächen, auf denen das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Saatgut ausgebracht worden ist, bienenattraktive Pflanzen - insbesondere Raps, Sonnenblumen, Mais, Leguminosen, Erdbeeren oder Kartoffeln - anzubauen, sofern diese vor diesem Datum zur Blüte gelangen. Die betroffene Fläche darf nicht als Blühfläche genutzt werden. Eine Brache ist als Folgekultur nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 132).
Obsolet durch Fristablauf.