Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Buchstabe a Saatgut von Betrieben annimmt, die die Anwendungsbestimmungen der genannten Zulassung nicht einhalten,

2. entgegen § 1 Absatz 1 Buchstabe b Saatgut an landwirtschaftliche Betriebe abgibt, die nicht in den benannten Gebieten liegen oder mit denen sie keinen Anbauvertrag abgeschlossen haben,

3. entgegen § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Liste nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen § 1 Absatz 4 eine Information nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder der zuständigen Behörde nicht nachweist,

5. entgegen § 2 Absatz 1 behandeltes Saatgut nach dem 15. Mai 2021 aussät oder auf Flächen außerhalb der benannten Gebiete aussät,

6. entgegen § 2 Absatz 2

a) Buchstabe a auf erosionsgefährdeten Flächen keine geeigneten erosionsmindernden Maßnahmen ergreift, geeignete erosionsmindernde Maßnahmen nicht rechtzeitig ergreift oder nicht lange genug aufrechterhält,

b) Buchstabe b im Fall eines auftretenden Erosionsereignisses mit Auswirkungen auf andere Flächen die oder den Landesbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

c) Buchstabe c die Aussaat des behandelten Saatgutes nicht nur mit mechanischen Geräten oder pneumatischen Geräten, die mit Unterdruck arbeiten und in der „Liste der abdriftmindernden Sägeräte“ des Julius-Kühn-Instituts aufgelistet sind, durchführt,

d) Buchstabe d bei der Aussaat in der äußersten Reihe des zu bestellenden Ackers behandeltes Saatgut aussät oder bei der Aussaat von behandeltem Saatgut einen Mindestabstand zum Feldrand von 45 Zentimeter nicht einhält,

e) Buchstabe e verschüttetes behandeltes Saatgut nicht sofort entfernt oder behandeltes Saatgut offen liegen lässt,

f) Buchstabe f behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht von Gewässern und von indirekten Einträgen über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanälen fernhält,

g) Buchstabe g nicht dafür Sorge trägt, dass auf dem betroffenen Acker Beikraut und andere Pflanzen bis zum 31. Dezember 2022 nicht zur Blüte gelangen,

h) Buchstabe h die Aussaat nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht formgerecht anzeigt,

i) Buchstabe i nicht verwendetes Saatgut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückzugibt,

7. entgegen § 2 Absatz 3 behandeltes Saatgut in einem FFH-Gebiet, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Naturdenkmal aussät,

8. entgegen § 2 Absatz 4 eine Nachsaat mit behandeltem Saatgut vornimmt,

9. entgegen § 2 Absatz 5 behandeltes Saatgut an Dritte weitergibt,

10. entgegen § 3 eine bienenattraktive Pflanze anbaut, die bis zum 31. Dezember 2022 zur Blüte kommt, die betroffene Fläche als Blühfläche nutzt oder eine Brache als Folgekultur nutzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft.

Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 132).
Obsolet durch Fristablauf.