Historische SGV. NRW.

2 / 14

Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

 

§ 2 (Fn 5)
Aufgaben

(1) Die Studentenwerke erbringen für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet insbesondere durch:

1. die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,

2. die Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist,

3. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden,

4. Förderung kultureller Interessen der Studierenden durch Bereitstellung ihrer Räume sowie nach Maßgabe ihrer Satzung,

5. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender sowie der Studierenden mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Studentenwerken im Wege der Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu übertragen. Sie können Ämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NW - sein. Die Studentenwerke können weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.

(4) Die Studentenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität in Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.

(5) Die Studentenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Anderen Personen kann die Benutzung gestattet werden. Das Nähere regelt die Satzung. Soweit die Bediensteten der Hochschulen die Mensen der Studentenwerke zur Einnahme der Mittagsmahlzeit benutzen, ist die Benutzung von den Studentenwerken und den genannten Hochschulen, die ihre Personalvertretungen in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG zu beteiligen haben, vertraglich zu regeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 36, geändert durch VO v. 25.8.1995 (GV. NRW. S. 982), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 608), Artikel II d. Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen ... v. 7.12.2001 (GV. NRW. S. 856); Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NW. S. 71). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. Januar 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Februar 1994.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 5

§§ 2, 5 u. 7 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 6

§§ 3 u. 6 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 7

§§ 8 u. 9 (alt) aufgehoben und §§ 10 - 16 (alt) umbenannt in §§ 8 - 14 durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 8

§§ 8, 9, 10, 11 und 12 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.