Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

 

§ 8 (Fn 7) (Fn 8)
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen. Ihre oder seine Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres oder seines Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das befristet sein kann. Willigt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in die Einstellung oder Entlassung ein, so gilt die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.

(2) Der Verwaltungsrat schreibt die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers öffentlich aus. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studentenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muß über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 36, geändert durch VO v. 25.8.1995 (GV. NRW. S. 982), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 608), Artikel II d. Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen ... v. 7.12.2001 (GV. NRW. S. 856); Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NW. S. 71). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. Januar 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Februar 1994.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 5

§§ 2, 5 u. 7 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 6

§§ 3 u. 6 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 7

§§ 8 u. 9 (alt) aufgehoben und §§ 10 - 16 (alt) umbenannt in §§ 8 - 14 durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 8

§§ 8, 9, 10, 11 und 12 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.