Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

 

§ 9 (Fn 7) (Fn 8)
Stellung und Aufgaben
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie oder er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluß. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie oder er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Studentenwerks. Sie oder er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Einstellung und Entlassung leitender Angestellter ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.

(3) Hält die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einen Beschluß oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluß oder die Maßnahme unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer setzt die Vollziehung von Beschlüssen des Verwaltungsrates aus, wenn die hierfür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsrat hat in diesem Fall über die Angelegenheit nochmals zu beschließen. Wird eine Einigung nicht erzielt, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 36, geändert durch VO v. 25.8.1995 (GV. NRW. S. 982), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 608), Artikel II d. Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen ... v. 7.12.2001 (GV. NRW. S. 856); Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NW. S. 71). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. Januar 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Februar 1994.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 5

§§ 2, 5 u. 7 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 6

§§ 3 u. 6 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 7

§§ 8 u. 9 (alt) aufgehoben und §§ 10 - 16 (alt) umbenannt in §§ 8 - 14 durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 8

§§ 8, 9, 10, 11 und 12 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.