Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

 

§ 11 (Fn 7) (Fn 8)
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studentenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:

1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

2. staatliche Zuschüsse,

3. Sozialbeiträge der Studierenden,

4. Zuwendungen Dritter.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studentenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studentenwerke regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluß. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.

(5) Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nr. 3 werden durch die Studentenwerke aufgrund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studentenwerke kostenlos eingezogen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 36, geändert durch VO v. 25.8.1995 (GV. NRW. S. 982), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 608), Artikel II d. Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen ... v. 7.12.2001 (GV. NRW. S. 856); Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NW. S. 71). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. Januar 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Februar 1994.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 5

§§ 2, 5 u. 7 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 6

§§ 3 u. 6 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 7

§§ 8 u. 9 (alt) aufgehoben und §§ 10 - 16 (alt) umbenannt in §§ 8 - 14 durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 8

§§ 8, 9, 10, 11 und 12 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.