Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

 

§ 13 (Fn 7)
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Studentenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.

(3) Erfüllt das Studentenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß das Studentenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt das Studentenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studentenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen. Einer Fristsetzung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn das Studentenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder seine Gremien dauernd beschlußunfähig sind.

(4) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studentenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 36, geändert durch VO v. 25.8.1995 (GV. NRW. S. 982), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 608), Artikel II d. Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen ... v. 7.12.2001 (GV. NRW. S. 856); Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 3. 9. 2004 (GV. NRW. S. 518).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1974 (GV. NW. S. 71). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. Januar 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Februar 1994.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 5

§§ 2, 5 u. 7 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 6

§§ 3 u. 6 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 7

§§ 8 u. 9 (alt) aufgehoben und §§ 10 - 16 (alt) umbenannt in §§ 8 - 14 durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 8

§§ 8, 9, 10, 11 und 12 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 381); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.