Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 8
Ausnahmen

Die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder die zuständige untere Gesundheitsbehörde können im Einzelfall nur dann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die erforderlichen Materialien oder in begründeten Ausnahmefällen bei Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 die notwendigen Personalressourcen nicht rechtzeitig verfügbar sind und ohne eine solche Ausnahme die Versorgung gefährdet würde oder Besuche nicht stattfinden könnten. Über einen drohenden Materialengpass muss die Einrichtung die zuständigen Behörden rechtzeitig informieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194a); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021.