Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

 

§ 1

Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber, die oder der die Qualifikation für das angestrebte Studium nach § 44 FHG nicht nachweisen kann, werden auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung zu einer Einstufungsprüfung (§ 45 Abs. 1 FHG) für einen Studiengang an einer Fachhochschule oder in entsprechenden Studiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen zugelassen, wenn sie oder er

1. das 24. Lebensjahr vollendet,

2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und

3. eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat; die berufliche Tätigkeit muß nicht auf Erwerb ausgerichtet gewesen sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 136.
Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.