Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 2
Studienvolumen

(1) Im Rahmen der Regelstudienzeit gemäß § 55 Abs. 2 FHG beträgt das Studienvolumen in den Studiengängen

a) der geisteswissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen höchstens 135 Semesterwochenstunden,

b) der Fachrichtungen Wirtschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen höchstens 140 Semesterwochenstunden,

c) der naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen und der Fachrichtungen Informatik, Design, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Restaurierungskunde höchstens 165 Semesterwochenstunden.

(2) Bei einem integrierten Praxissemester erhöht sich das Studienvolumen um höchstens vier Semesterwochenstunden für begleitende Lehrveranstaltungen.

(3) Im Studienvolumen gemäß Absatz 1 sind mindestens 7 v.H. für zusätzliche Lehrveranstaltungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 FHG enthalten.

(4) Das Verhältnis von Pflichtveranstaltungen zu Wahlpflichtveranstaltungen soll innerhalb eines Studiengangs zwischen 1:1 und 3:1 liegen.

(5) Der Anteil der Übungen und Praktika am Lehrangebot für den Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich soll in den Studiengängen der Fachrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c mindestens ein Drittel betragen.

(6) Das Studienvolumen bestimmt sich nach den ungewichteten Präsenzstunden.

(7) Eine Überschreitung des Studienvolumens gemäß Absatz 1 um bis zu 10 v.H. ist nur zulässig, wenn der Anteil der Übungen und Praktika am Gesamtstudienvolumen mehr als 50 v.H. beträgt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 138. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994.