Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 3
Prüfungselemente

(1) Prüfungselemente sind Leistungsnachweise und Fachprüfungen.

(2) Prüfungselemente können bis zu folgenden Obergrenzen vorgesehen werden:

a) in den Studiengängen der geisteswissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen: acht Leistungsnachweise, sechs Fachprüfungen;

b) in den Studiengängen der Fachrichtungen Wirtschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen: sechs Leistungsnachweise, zehn Fachprüfungen;

c) in den Studiengängen der naturwissenschaftlichen Fachrichtungen und der Fachrichtungen Informatik, Design sowie Restaurierungskunde: acht Leistungsnachweise, zwölf Fachprüfungen;

d) in den Studiengängen der ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen und der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft: zwölf Leistungsnachweise, zwölf Fachprüfungen.

(3) Bis zu 50 v.H. der Leistungsnachweise können durch Fachprüfungen ersetzt werden und umgekehrt.

(4) Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semersterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

(5) Fachprüfung ist eine Prüfungsleistung in einem gemäß der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsfach/Teilgebiet in Form einer Klausurarbeit von maximal vier Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von maximal 45 Minuten Dauer; besondere Prüfungsformen, beispielsweise in künstlerischen Fächern, sind möglich. Fachprüfungen sind auch einer Prüfungsleistung gleichwertige Studienleistungen gemäß § 60 Abs. 4 FHG.

(6) Andere Prüfungselemente sind unzulässig.

(7) Fachprüfungen können im Rahmen des gemäß Absatz 5 festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Umfangs ausnahmsweise in zwei Teilprüfungen zerlegt werden; entsprechende Regelungen bedürfen der Genehmigung durch den Rektor oder die Rektorin.

(8) Andere Prüfungssysteme, insbesondere ein Punkteanrechnungssystem, können mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erprobt werden.

(9) Umfang und Anforderungen der Prüfungselemente müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Studierenden dem Grundsatz folgen, daß nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 138. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994.