Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 6
Diplomarbeit

(1) Die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten beträgt höchstens drei Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema höchstens vier Monate.

(2) Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu vier Wochen gewähren.

(3) Die Prüfungsordnung legt einen Richtwert für den Umfang der Diplomarbeiten fest.

(4) Für die Themenstellung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 138. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994.