Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 2
Studienvolumen

(1) Im Rahmen der Regelstudienzeit gemäß § 84 Abs. 2 UG beträgt das Studienvolumen

1. in den Fächergruppen Geisteswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 140 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 120 Semesterwochenstunden;

Für fachlich begleitete Praktika und fachübergreifende Lehrveranstaltungen können bis zu zehn Semesterwochenstunden zusätzlich vorgesehen werden.

2. in den Fächern Mathematik, Psychologie und Sportwissenschaft

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 160 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 135 Semesterwochenstunden;

3. in dem Fach Chemie

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 200 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 160 Semesterwochenstunden;

4. in den übrigen Fächern der Fächergruppen Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften sowie in den Fächern Informatik und Design

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 175 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 145 Semesterwochenstunden.

(2) Bei einem integrierten Praxissemester erhöht sich das Studienvolumen um höchstens vier Semesterwochenstunden für begleitende Lehrveranstaltungen.

(3) Im Studienvolumen gemäß Absatz 1 sind mindestens 10 v.H. für zusätzliche Lehrveranstaltungen gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 UG enthalten.

(4) Der Anteil der Wahlpflichtveranstaltungen soll in den Studiengängen der Fächergruppen Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften im Hauptstudium mindestens 50 v.H. des Studienvolumens betragen.

(5) Der Anteil der Übungen und Praktika am Lehrangebot für den Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich soll in den Studiengängen der Fächergruppen Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften mindestens ein Drittel betragen.

(6) Das Studienvolumen bestimmt sich nach den ungewichteten Präsenzstunden.

(7) Eine Überschreitung des Studienvolumens gemäß Absatz 1 um bis zu 10 v.H. ist nur zulässig, wenn der Anteil der Übungen und Praktika am Gesamtstudienvolumen mehr als 50 v.H. beträgt.

(8) Der Zeitaufwand, der für den Erwerb von Sprachkenntnissen als notwendige Zugangsvoraussetzung für einen Studiengang erforderlich ist, zählt nicht zum Studienvolumen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 139. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994.