Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 6
Diplomarbeit und Magisterarbeit

(1) Die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten und Magisterarbeiten beträgt höchstens vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema höchstens sechs Monate.

(2) In den Fächern Physik und Biologie beträgt die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten und Magisterarbeiten höchstens neun Monate. Die Prüfungsordnung kann für das Fach Physik eine zusätzliche Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vorsehen.

(3) Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema bis zu sechs Wochen gewähren.

(4) Die Prüfungsordnung legt einen Richtwert für den Umfang der Diplomarbeiten und Magisterarbeiten fest.

(5) Für die Themenstellung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 139. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994.