Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 3)

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.

(2) Soweit die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:

1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

a) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.

2. Lehreinheit Zahnmedizin

a) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.

(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studentinnen oder Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.

(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 732, geändert durch VO v. 11. 4. 1996 (GV. NW. S. 176), 31.1.2002 (GV. NRW. S. 82); 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544); in Kraft getreten am 27.9.2003; Verordnung vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 9 zuletzt geändert durch VO v. 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544); in Kraft getreten am 27.9.2003.

Fn 4

§ 23 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 29. September 1994.

Fn 6

§ 7 Abs 3 u. § 17 Abs 1 geändert durch VO v. 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544); in Kraft getreten am 27.9.2003.

Fn 7

§ 17a eingefügt und § 23 geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021.