Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. (Anlage 2)

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen. Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Dritter Abschnitt
Überprüfung des Berechnungsergebnisses

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 732, geändert durch VO v. 11. 4. 1996 (GV. NW. S. 176), 31.1.2002 (GV. NRW. S. 82); 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544); in Kraft getreten am 27.9.2003; Verordnung vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 9 zuletzt geändert durch VO v. 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544); in Kraft getreten am 27.9.2003.

Fn 4

§ 23 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 29. September 1994.

Fn 6

§ 7 Abs 3 u. § 17 Abs 1 geändert durch VO v. 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544); in Kraft getreten am 27.9.2003.

Fn 7

§ 17a eingefügt und § 23 geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 28. August 2021.