Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Aufgabe und Ziel

(1) Das Telekolleg II Nordrhein-Westfalen ist eine besondere Unterrichtseinrichtung, die in Zusammenarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie dem Bayerischen Rundfunk, dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg, dem Südwestfunk (zugleich Geschäftsstelle) und dem Westdeutschen Rundfunk durchgeführt wird.

(2) Das Telekolleg II vermittelt im Rahmen eines Medienverbundsystems durch Lehrsendungen, schriftliches Begleitmaterial und Direktunterricht an Kollegtagen die Fachhochschulreife.

(3) Daneben besteht im Rahmen der sonstigen Durchführung die Möglichkeit, einzelne Fächer zu belegen und darin an den Prüfungen teilzunehmen.

(4) Lehrsendungen und schriftliches Begleitmaterial können zur privaten und berufsbegleitenden Fortbildung genutzt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.