Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Organisation

(1) Das Telekolleg II dauert zwei Jahre und gliedert sich in sechs Trimester.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind gemäß § 6 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz (WbG) die Lernorte für das Telekolleg II. Ihnen werden die organisatorische und pädagogische Betreuung der Teilnehmenden am Telekolleg II sowie die Durchführung von Kollegtagen und Prüfungen nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung übertragen.

(3) Die Fachaufsicht wird unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 27 bis 29 des WDR-Gesetzes vom Kultusministerium und der örtlich zuständigen Bezirksregierung ausgeübt.

(4) Andere Organisationsformen und Lernorte können mit Zustimmung des Kultusministeriums erprobt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.