Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Zum Telekolleg II wird zugelassen, wer

1. die Fachoberschulreife oder einen vom Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und

2. in einer Berufsausbildung steht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine vierjährige Berufstätigkeit nachweist.

Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung.

(2) Berufsausbildung oder Berufstätigkeit müssen der Fachrichtung entsprechen, zu der die Zulassung erfolgen soll.

(3) In der hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Fachrichtung gilt die Führung eines Haushalts als entsprechende Berufstätigkeit.

(4) Über die Aufnahme entscheidet die Studienleitung; in Zweifelsfällen legt sie den Aufnahmeantrag der Bezirksregierung zur Entscheidung vor.

(5) Wer einen Berufsabschluß, nicht jedoch die Fachoberschulreife bzw. einen gleichwertigen Abschluß erworben hat, kann mit dem Ziel der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig zum Telekolleg II zugelassen werden. Die endgültige Zulassung erfolgt, wenn in den ersten Teilprüfungen der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Damit wird ein der Fachoberschulreife gleichwertiger Bildungsstand erreicht. Bereits abgelegte Prüfungen im laufenden oder in höchstens einem früheren Telekolleg II-Lehrgang werden angerechnet.

(6) Wer einen Berufsabschluß, nicht aber die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluß bei Eintritt in das Telekolleg II nachweist, kann gemäß § 1 Abs. 3 einzelne Fächer belegen und darin Prüfungen ablegen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.