Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Teilnahme am Telekolleg II

(1) Die Teilnehmenden sollen regelmäßig die Lehrsendungen des Telekollegs II verfolgen und das schriftliche Begleitmaterial gründlich durcharbeiten. Die schriftlichen Aufgaben sind im Anschluß an die Sendungen sorgfältig zu erstellen. Arbeitsbögen sind rechtzeitig an die von der Weiterbildungseinrichtung bestimmte Stelle zu übersenden.

(2) Der regelmäßige Besuch der Kollegtage ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Ausnahmen richten sich nach § 8.

(3) Wer durch Krankheit oder sonstige schwerwiegende Umstände verhindert ist, am Unterricht der Kollegtage teilzunehmen, setzt die Studienleitung oder die Leitung der Kolleggruppe spätestens am zweiten Tag davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in den Unterricht ist eine schriftliche Mitteilung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, dessen Kosten selbst zu tragen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.