Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 10
Studienleitung und Fachlehrkräfte der Kolleggruppen

(1) Die organisatorische und pädagogische Betreuung am jeweiligen Kollegtagort obliegt der örtlichen Einrichtung der Weiterbildung. Sie beauftragt mit Zustimmung der Bezirksregierung eine Person mit der Studienleitung. Die Studienleitung muß die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung besitzen und in der Regel Leitungsaufgaben an einer beruflichen Schule wahrnehmen. Die Studienleitung trägt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Verantwortung für alle Maßnahmen.

(2) Der Unterricht an den Kollegtagen wird von Fachlehrkräften erteilt, die in der Regel die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II der von ihnen im Telekolleg II unterrichteten Fächer haben. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung. Die Fachlehrkräfte im Telekolleg II müssen mit den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial vertraut sein. Sie bearbeiten die eingesandten Arbeitsbögen und wirken nach Maßgabe der §§ 20 bis 26 an den Prüfungen mit.

(3) In jeder Kolleggruppe sind im Benehmen mit der Studienleitung so viele Fachlehrkräfte einzusetzen, daß die erforderliche fachliche Unterstützung und Beratung der Teilnehmenden in allen Fächern sowie die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gewährleistet sind.

(4) Die Studienleitung beauftragt eine in der Kolleggruppe unterrichtende Lehrkraft mit der Leitung der Kolleggruppe. Die Kolleggruppenleitung nimmt sich aller Anliegen der Kolleggruppe an.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.