Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 12
Teilnehmenden-Vertretung

(1) Die Teilnehmenden wählen am dritten Kollegtag aus ihren Reihen eine Kollegsprecherin oder einen Kollegsprecher (Teilnehmenden-Vertretung) und eine Stellvertretung.

(2) Bestehen an einem Kollegtagort mehrere Kolleggruppen, so wählt jede Gruppe zu Beginn des dritten Kollegtages eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher (Gruppen-Vertretung) und eine Stellvertretung. Sie wählen aus ihren Reihen die Teilnehmenden-Vertretung und eine Stellvertretung.

(3) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Teilnehmenden gegenüber der Studienleitung und der Einrichtung der Weiterbildung wahr; sie wirken in der Kollegkonferenz (§ 13) und bei Ordnungsmaßnahmen (§§ 17 und 18) mit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.