Historische SGV. NRW.

13 / 37

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Kollegkonferenz

(1) Die Kollegkonferenz wird gebildet aus der Studienleitung, den Fachlehrkräften, der Teilnehmenden-Vertretung und einer beauftragten Person des Trägers der Weiterbildungseinrichtung. Die Studienleitung übernimmt den Vorsitz; ist sie verhindert, beauftragt sie eine Fachlehrkraft mit der Vertretung. Die Gruppenvertretung kann von der Studienleitung zu den die Teilnehmenden betreffenden Fragen zugezogen werden.

(2) Die Kollegkonferenz berät alle anstehenden pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten; sie entscheidet über Ordnungsmaßnahmen gemäß den §§ 17 und 18. Die Studienleitung beruft die Kollegkonferenz ein. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder der Kollegkonferenz es verlangen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.