Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 14
Wechsel des Kollegtagortes

(1) Teilnehmende können auf Antrag einen anderen Kollegtagort besuchen, wenn der Wohnsitz gewechselt wird oder andere wichtige Gründe vorliegen. Beim Wechsel werden der Personalbogen und die anderen Unterlagen für das Telekolleg II einschließlich der Prüfungsbögen an die aufnehmende Telekolleg II-Einrichtung übersandt.

(2) Müssen die Kollegtagveranstaltungen wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl aufgegeben werden, so ist von der Weiterbildungseinrichtung im Benehmen mit der Bezirksregierung sicherzustellen, daß die verbleibenden Teilnehmenden an einem anderen zumutbaren Kollegtagort an den Kollegtagveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.