Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 15
Ausscheiden aus dem Telekolleg II

(1) Aus dem Telekolleg II scheidet aus, wer

a) seinen Austritt schriftlich erklärt,

b) dreimal unentschuldigt Kollegtage versäumt hat oder

c) gemäß § 18 aus dem Telekolleg II ausgeschlossen worden ist.

(2) Die Studienleitung meldet das Ausscheiden unter Angabe der Gründe der Bezirksregierung; zugleich erfolgt eine Mitteilung an die Leitung der Weiterbildungseinrichtung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.