Historische SGV. NRW.
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§ 17
Ordnungsmaßnahmen
(1) Zur Gewährleistung des geordneten Ablaufs der Kollegtage können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden.
(2) Folgende Maßnahmen können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden:
1. der schriftliche Verweis durch die Studienleitung,
2. die Androhung der Entlassung vom Kollegtag nach Beschluß der Kollegkonferenz,
3. die Entlassung vom Kollegtag (§ 18),
4. der Ausschluß vom Telekolleg II (§ 18).
(3) Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 sind vor der Entscheidung der Kollegkonferenz die Teilnehmenden-Vertretung und gegebenenfalls die Gruppenvertretung zu hören, soweit die Betroffenen nicht widersprechen.
(4) Die Ordnungsmaßnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und in den Personalbogen einzutragen.