Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 18
Entlassung vom Kollegtag und
Ausschluß vom Telekolleg II

(1) Die Entlassung vom Kollegtag kann die Kollegkonferenz mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschließen. Die Aufnahme an einem anderen Kollegtagort ist möglich.

(2) Sind Umstände gegeben, die die Verwirklichung des Unterrichtsziels an den Kollegtagen gefährden (z. B. Verstöße gegen die Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die Hausordnung), so kann die Studienleitung einen Antrag auf Ausschluß vom Telekolleg II bei der Bezirksregierung stellen, wenn die Kollegkonferenz mit mindestens drei Viertel der Stimmen dies beschlossen hat. Eine Aufnahme an einem anderen Kollegtagort während des laufenden Lehrgangs ist ausgeschlossen.

(3) Der Ausschluß wird der Geschäftsstelle Telekolleg beim Südwestfunk, allen Telekolleg-Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und den Kultusministerien der am Telekolleg II beteiligten Länder mitgeteilt.

2. Abschnitt
Prüfung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.