Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 19
Zweck der Prüfung

(1) In der Prüfung sollen die Teilnehmenden nachweisen, daß sie die Lernziele des Telekollegs II erreicht haben.

(2) Die Prüfungen beziehen sich auf die Kernfächer und die sonstigen Fächer der jeweiligen Fachrichtung. Sie werden lehrgangsbegleitend durchgeführt.

(3) In Zusatzfächern können ebenfalls Prüfungen abgelegt werden.

(4) Prüfungen in anderen Sprachen als im Fach Englisch richten sich nach den jeweiligen Regelungen des Kultusministeriums.

(5) Das Zeugnis über eine staatliche Abschlußprüfung an einer viersemestrigen Fachschule im Lande Nordrhein-Westfalen befreit von der Prüfung in den typenspezifischen Fächern.

(6) Über andere Anerkennungen entscheidet das Kultusministerium. Leistungen, die in einem einzigen früheren Telekolleg II-Lehrgang erbracht wurden, werden angerechnet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.