Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 20
Gliederung der Prüfung, Zulassung

(1) Die Prüfung wird für jedes Prüfungsfach als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik finden jeweils zwei Einzelprüfungen, in den anderen Fächern findet jeweils eine Einzelprüfung statt. Im Fach Geschichte/Sozialkunde findet in jedem Teilgebiet eine Einzelprüfung statt.

(3) Die Einzelprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, sofern sich nicht aus § 24 ergibt, daß neben einer schriftlichen auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist.

(4) Zu den jeweiligen Einzelprüfungen wird von der Studienleitung zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Kollegtagen teilgenommen und die zur fortlaufenden Kontrolle der Leistungen ausgewählten Arbeitsbögen vorgelegt hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.