Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 21
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Bei jeder Weiterbildungseinrichtung, die die Kollegtage durchführt, wird für die dort aufgenommenen Teilnehmenden ein Prüfungsausschuß eingerichtet, vor dem sie die Einzelprüfungen ablegen. Die Bezirksregierung kann in besonderen Fällen bestimmen, daß eine Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuß eines anderen Kollegtagortes abgelegt wird.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. die oder der für das Telekolleg II zuständige schulfachliche Dezernentin oder Dezernent der Bezirksregierung als vorsitzendes Mitglied,

2. die Studienleitung als Stellvertretung,

3. die Fachlehrkräfte, die den Kollegtagunterricht erteilt haben,

4. eine beauftragte Person des Trägers der Weiterbildungseinrichtung als beratendes Mitglied.

(3) Der Prüfungsausschuß kann für die Durchführung der mündlichen Prüfung an seiner Stelle aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse bilden. Jeder Fachausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied eine für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Lehrkraft (Fachlehrkraft) sein muß. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder und bestimmt den Vorsitz im Fachausschuß.

(4) Der Prüfungsausschuß und die Fachausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung und mindestens zwei Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind. Es können keine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.